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Heilkuren und Sanatoriumsbehandlung

Beamte des öffentlichen Dienstes

haben Anspruch auf beihilfefähige Aufwendungen bei einem Sanatoriumsaufenthalt/ einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 BhV u.BVO) nach §35 BBhV und Aufwendungen bei eine Kur (§ 8 BhV und BVO) (ambulante Heilkur, Müttergenesungskur und Mutter/Vater-Kind-Kur) ebenfalls nach §35 BBhV in verschiedenen Kurkliniken.

Ein Sanatoriumsaufenthalt ist oft der Schlüssel zu mehr Energie, Mut und Lebensfreude und ein wichtiger erster Schritt zu einem Plus an Lebensqualität und Gesundheit.

Für einen Kurheilantrag ist es zunächst notwendig, dass Ihr Arzt einen sogenannten Sanatoriumsaufenthalt verordnet. Besprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt welche Maßnahme für Sie geeignet ist und lassen Sie sich ein ärztliches Attest ausstellen, aus dem die medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Maßnahme hervorgeht.

Die Verordnung reichen Sie dann mit einem formlosen Antrag bei Ihrer Beihilfestelle ein.

In der Regel ist es notwendig, dass Sie bei Ihrem zuständigen Amtsarzt vorstellig werden müssen. Nicht beantragt werden darf die Beihilfe dann, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt oder beendet worden ist.

Ausnahmen: 

- nach einer schweren Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt, 

- eine schwere chronische Erkrankung, die laut amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in kürzeren Zeitabständen erforderlich macht.

 

Die Beihilfe übernimmt immer nur einen Anteil der Kosten für eine Kurheilmaßnahme, wenn Sie Ihren Antrag genehmigt hat. Den verbleibenden Eigenanteil können Sie über Ihre private Krankenversicherung einfordern. Hierfür sollten Sie im Vorfeld abklären, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Kur) bei Ihrer Krankenkasse mitversichert ist.

Aufwendungen für eine Heilkur nach §8BhV sind nur beihilfefähig für Beamte und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamte mit Anwärterbezügen.

 

Aus medizinischen und finanziellen Gründen wird im Allgemeinen eine Sanatoriumsbehandlung gegenüber einer Heilkur bevorzugt angeordnet. Dennoch müssen hier Beihilfeberechtigte mit einer relativ hohen Belastung rechnen, da selbst private Krankenversicherungen im Allgemeinen nur unzureichend für Leistungen aufkommen.

 

Zur Durchführung einer Kur wird dem Beihilfeberechtigten Urlaub nach §11 Sonder-urlaubsverordnung gewährt. Für die Dauer des Sanatoriumsaufenthaltes liegt Dienstunfähigkeit vor.

Wie oft dürfen Sie eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen?

 

Für Beamte sieht die Bundesbeihilfeordnung vor, dass sie alle vier Jahre eine Maßnahme in Anspruch nehmen dürfen, die je nach Bundesland abweichen können. Ausnahmen gibt es allerdings dann, wenn eine aus medizinischen Gründen dringend notwendig vorliegt. Das kann etwa bei einem schweren chronischen Leiden der Fall sein. Wenn es zwingende medizinische Gründe für eine vorzeitige Rehabilitationsmaßahme gibt, muss dies in einem Gutachten des Amtsarztes nachgewiesen werden.

Bei ihrer Beihilfestelle können Sie sich informieren, welche Regelungen für Sie gelten.

Mutter/ Vater- Kind Kuren

Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung, sind nach Maßgabe § 8 Absatz 2 BhV für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. § 8 Absatz 3 und 4 BhV gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.

 

Die Krankenkasse muss im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur auch die Kosten der minderjährigen privat krankenversicherten "Begleitkinder" zahlen. So wird der Mutter die Teilnahme an stationären Maßnahmen ermöglicht, entschied das Bundessozialgericht. August2019

Nicht jeder Kurort ist auch Heilkurort

Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurort Verzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.

 

Kosten für Sanatoriumsbehandlungen und Kuren in der EU sind in demselben Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie in Deutschland beihilfefähig. Bei ambulanten Heilkuren ist eine Bescheinigung beizubringen, dass der ausländische Kurort anerkannt ist (§ 10 Abs. 2 BVO).

Das Rehabilitations- und Präventionszentrum Bad Bocklet

hat sich auf die medizinische Behandlung von Menschen aus den Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes spezialisiert. Anhand der medizinischen und psychologischen Aufnahme wird ein individuelles Programm aus speziellen Therapieformen und Anwendungen für jeden Patienten erstellt.   zur Klinik

 

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme im Ausland

 

(KVW)

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme im Ausland Aufwendungen für vorgenannte Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort oder in dem am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären (siehe Ausführungen zu Behandlungen im Inland). Bei ambulanten Kurmaßnahmen in den vorgenannten Staaten sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Behandlungsort als Kurort anerkannt ist. Wird die Behandlung außerhalb der o. g. Staaten (z. B. Schweiz) durchgeführt, sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in den oben in Satz 1 genannten Staaten kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist. Beförderungskosten zum Behandlungsort sind nur dann beihilfefähig, wenn eine Behandlung nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich ist. (KVW)

Wir stehen Ihnen gerne bei der Beantragung, Klinikinformation und weiteren Fragen zur Gesundheitsmaßnahme zur Seite.

Kontakt

Cure Visana

Annett Plöger

Kurberatung und Kurvermittlung deutschlandweit

 

Tel: 03341- 36 47 90

Fax: 03341- 34 46 377

Mobil: 0152-21 99 65 90

E-Mail: kurberatung@curevisana.de

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Ihr Gepäck verschicken

Damit Ihre Anreise zur Kur oder Reha nicht zu einer Qual wird, empfehlen wir vor allem mobilitätseingeschränkten, Ihr Gepäck von zu Hause aus bequem vorzuschicken. Das geht über die Deutsche Bahn, DHL oder die AG-Ems (Lokalgepäck vom Hafen zur Unterkunft).

Deutsche Bahn

DHL

AG EMS

 

***SEHR WICHTIG!***

Bringen Sie für die ersten 1-2 Tage dringend im Handgepäck Wechselsachen und Ihre Hygieneartikel mit. Hin und wieder kann es passieren das das Gepäck etwas länger dauert, insbesondere bei Inselverschickungen.

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