Ein Sanatoriumsaufenthalt ist oft der Schlüssel zu mehr Energie, Mut und Lebensfreude und ein wichtiger erster Schritt zu einem Plus an Lebensqualität und Gesundheit.
Für einen Kurheilantrag ist es zunächst notwendig, dass Ihr Arzt einen sogenannten Sanatoriumsaufenthalt verordnet. Besprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt welche Maßnahme für Sie geeignet ist und lassen Sie sich ein ärztliches Attest ausstellen, aus dem die medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Maßnahme hervorgeht.
Die Verordnung reichen Sie dann mit einem formlosen Antrag bei Ihrer Beihilfestelle ein.
In der Regel ist es notwendig, dass Sie bei Ihrem zuständigen Amtsarzt vorstellig werden müssen. Nicht beantragt werden darf die Beihilfe dann, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt oder beendet worden ist.
Ausnahmen:
- nach einer schweren Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt,
- eine schwere chronische Erkrankung, die laut amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in kürzeren Zeitabständen erforderlich macht.
Die Beihilfe übernimmt immer nur einen Anteil der Kosten für eine Kurheilmaßnahme, wenn Sie Ihren Antrag genehmigt hat. Den verbleibenden Eigenanteil können Sie über Ihre private Krankenversicherung einfordern. Hierfür sollten Sie im Vorfeld abklären, ob eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Kur) bei Ihrer Krankenkasse mitversichert ist.
Aufwendungen für eine Heilkur nach §8BhV sind nur beihilfefähig für Beamte und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BhV) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamte mit Anwärterbezügen.
Aus medizinischen und finanziellen Gründen wird im Allgemeinen eine Sanatoriumsbehandlung gegenüber einer Heilkur bevorzugt angeordnet. Dennoch müssen hier Beihilfeberechtigte mit einer relativ hohen Belastung rechnen, da selbst private Krankenversicherungen im Allgemeinen nur unzureichend für Leistungen aufkommen.
Zur Durchführung einer Kur wird dem Beihilfeberechtigten Urlaub nach §11 Sonder-urlaubsverordnung gewährt. Für die Dauer des Sanatoriumsaufenthaltes liegt Dienstunfähigkeit vor.